Stand: Juni 2015
Allgemeine Nutzungsbedingungen
für die Nutzung des geschützten Bereichs des Portals „www.gevko.de“ und der hierüber abrufbaren allgemeingültigen Funktions- und Schnittstellenspezifikationen sowie der vertragsspezifischen Anforderungskataloge und Vertragsdatenpakete
1. Geltungsbereich und allgemeiner Leistungsüberblick
a) Nach erfolgter Registrierung (vgl. hierzu nachfolgend Ziffer 2) hat der Nutzer kostenfreien Zugang zu dem geschützten Bereich des gevko-Portals und damit Zugriff auf allgemeingültige Funktions- und Schnittstellenspezifikationen (nachfolgend „Spezifikationen“ genannt), die Vorgaben zum Zertifizierungs- und Konformitätsverfahren sowie vertragsspezifische Anforderungskataloge und Vertragsdatenpakete.
b) Mit den erstgenannten allgemeingültigen Spezifikationen sind die Hersteller von Software für Arztinformations-, Praxisverwaltungs- und Krankenhausinformationssysteme (nachfolgend „Softwarehersteller“ genannt) in der Lage, die zur Abbildung von Versorgungsverträgen notwendige Schnittstelle und notwendigen Funktionen nativ herzustellen und in ihre jeweilige Software zu integrieren. Die Softwarehersteller können hierfür die Spezifikationen unentgeltlich nutzen und diese Software anschließend (nach Zertifizierung gemäß Ziffer 5) ihren Kunden zur Verfügung stellen.
c) Mit den vertragsspezifischen Anforderungskatalogen und Vertragsdatenpaketen können spezifische Versorgungsverträge in die Software integriert werden.
d) Die allgemeingültigen Spezifikationen und die vertragsspezifischen Anforderungskataloge und Vertragsdatenpakete werden regelmäßig aktualisiert. Reguläre Updates, über die die Nutzer umgehend durch eine entsprechende Information auf dem gevko-Portal oder in einer E-Mail informiert werden, erfolgen grundsätzlich zwei Monate vor dem jeweiligen Quartalsbeginn. Diese umfassen grundsätzlich folgende Elemente:
- Allgemeingültige Schnittstellendefinitionen und Funktionsbeschreibungen für alle auf dem gevko-Portal veröffentlichten Module
- Abbildung von Versorgungsverträgen auf Basis der allgemeingültigen Spezifikationen (d.h. vertragsspezifischer Anforderungskatalog und Datenpakete)
- Übersicht der für die jeweiligen Versorgungsverträge notwendigen Funktionen
- Änderungshistorie innerhalb der allgemeingültigen Schnittstellendefinitionen und der Funktionsbeschreibungen
e) Die gevko wird die vorstehend beschriebenen Informationen so lange zur Verfügung stellen, bis die Versorgungsvertragspartner deren Zurverfügungstellung untersagen. In diesem Fall wird die gevko die Nutzer umgehend informieren.
2. Registrierung und Zugang zum geschützten Bereich des gevko-Portals
a) Um Zugang zu dem geschützten Bereich des gevko-Portals zu erhalten, muss der Nutzer das Antragsformular vollständig und wahrheitsgemäß ausfüllen.
b) Mit der Übersendung des unterzeichneten Antragsformulars erklärt sich der Nutzer auch mit der Geltung der vorliegenden Nutzungsbedingungen einverstanden.
c) Der Nutzer erkennt hiermit explizit an, dass die allgemeingültigen Spezifikationen sowie die vertragsspezifischen Anforderungskataloge und Vertragsdatenpakete als geistiges Eigentum (u.a. als urheberrechtlich geschütztes Entwurfsmaterial im Sinne von § 69a UrhG bzw. als Darstellung technischer Art gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG) und ggfls. auch als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse gemäß § 17 UWG sowie nach Maßgabe von Vertraulichkeitsvereinbarungen zu Gunsten der gevko bzw. des jeweiligen Rechteinhabers (insbesondere der Versorgungsvertragspartner bzw. deren Geschäftspartner) geschützt sind. Die gevko erkennt an, dass die Softwarehersteller auch nach der Umsetzung der von der gevko zur Verfügung gestellten allgemeingültigen Spezifikationen sowie vertragsspezifischen Anforderungskataloge in ihre Software alleinige Inhaber sämtlicher Rechte an ihrer Software bleiben. Die gevko wird keinerlei Rechte an jeglicher Software der Softwarehersteller geltend machen.“
d) Die allgemeingültigen Spezifikationen sowie die vertragsspezifischen Anforderungskataloge und Vertragsdatenpakete sind teilweise mit digitalen Wasserzeichen versehen und streng vertraulich zu behandeln. Der Nutzer ist daher verpflichtet, die allgemeingültigen Spezifikationen sowie die vertragsspezifischen Anforderungskataloge und Vertragsdatenpakete geheim zu halten und nicht an Dritte weiter zu geben, ohne hierzu berechtigt zu sein. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind, dem Nutzer bereits vor Vertragsabschluss bekannt waren, die vom Nutzer unabhängig von den bereitgestellten Informationen selbst entwickelt worden sind oder dem Nutzer auf anderem Wege als durch die gevko bekannt werden und hierbei durch niemanden eine Geheimhaltungspflicht verletzt wurde.
3. Nutzung des gevko-Portals
a) Der Nutzer ist verpflichtet, das gevko-Portal nur sachgerecht, insbesondere unter Einhaltung der hier niedergelegten Bestimmungen, zu nutzen. Der Nutzer hat insbesondere sicherzustellen, dass durch seine Nutzung und die der von ihm benannten Personen keinerlei Beschädigungen oder Störungen des Betriebes des geschützten Bereichs des gevko-Portals auftreten. Sofern der gevko durch den unsachgemäßen Gebrauch des gevko-Portals dennoch Schäden entstehen sollten, ist der Nutzer zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
b) Die gevko stellt dem Nutzer nach Prüfung des Antrags für jede von dem Nutzer benannte Person einen individuellen Nutzerzugang mit einem Nutzernamen und einem Passwort („Nutzerdaten“) zur Verfügung. Der Nutzername und das Passwort werden dem Nutzer verschlüsselt in zwei separaten E-Mails zugeschickt.
c) Der Nutzer und die von ihm benannten Personen sind verpflichtet, das zugesandte Passwort umgehend nach Erhalt zu ändern und anschließend eine Änderung des Passwortes in regelmäßigen, angemessenen Abständen vorzunehmen. Das Passwort soll mindestens acht Stellen umfassen und alphanumerisch gestaltet sein. Der Nutzer und die von ihm benannten Personen sind außerdem verpflichtet, die Nutzernamen und die jeweiligen Passwörter geheim zu halten und vor dem Zugriff Dritter sicher zu schützen.
d) Im Falle des Verdachts der Weitergabe bzw. des Missbrauchs der Nutzerdaten hat der Nutzer die gevko unverzüglich zu informieren und entsprechend den Weisungen der gevko zu handeln. Auch einen Wechsel der zugriffsberechtigten Personen hat der Nutzer unverzüglich anzuzeigen und für die zukünftig berechtigten Personen einen neuen Antrag zur Nutzung des geschützten Bereichs des Portals zu stellen.
e) Die gevko ist – mangels abweichender Absprachen (etwa in SLA) mit dem Nutzer – berechtigt, das gevko-Portal vorübergehend oder dauerhaft außer Betrieb zu nehmen. Die gevko ist demgemäß insbesondere nicht dafür verantwortlich, dass die Internetseiten des gevko-Portals aufgrund von Wartungs- oder Updatearbeiten nicht oder nur unvollständig verfügbar sind. Im Fall einer dauerhaften Einstellung des gevko-Portals wird die gevko den Nutzer innerhalb angemessener Frist informieren.
4. Nutzungsrechte
Der Umfang der Nutzungsrechte an den allgemeingültigen Spezifikationen sowie den vertragsspezifischen Anforderungskatalogen und Datenpaketen einschließlich des Umfangs der Zugriffsrechte auf diese Informationen richtet sich nach der Eigenschaft des Nutzers und dem jeweiligen Verwendungszweck wie folgt:
a) Softwarehersteller dürfen die allgemeingültigen Spezifikationen unentgeltlich zur Programmierung der Schnittstelle und Funktionen sowie zur Integration dieser in die jeweilige Software verwenden. Hierfür wird einem Softwarehersteller gemäß den näheren Angaben in den allgemeingültigen Spezifikationen ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht zur Nutzung der jeweils aktuellen allgemeingültigen Spezifikationen eingeräumt.
b) Versorgungsvertragspartner und deren Dienstleister dürfen die allgemeingültigen Spezifikationen verwenden, um Versorgungsverträge in vertragsspezifische Anforderungskataloge und Vertragsdatenpakete zu übersetzen. Dieses Recht kann ebenfalls zeitlich befristet und von weiteren Bedingungen abhängig sein. Zudem kann eine Vergütung gemäß jeweils aktuellem Preis-/ Leistungsverzeichnis anfallen. Versorgungsvertragspartner und deren Dienstleister haben im Portal nur Zugriff auf ihre jeweils eigenen umgesetzten Versorgungsverträge.
c) Softwarehersteller dürfen die vertragsspezifischen Anforderungskataloge und Vertragsdatenpakete nur zur Abbildung der jeweiligen Versorgungsverträge in Software verwenden und diese den Leistungserbringern zur vertragsgemäßen Nutzung zur Verfügung stellen, sofern alle für den jeweiligen Versorgungsvertrag notwendigen Funktionen zertifiziert sind (siehe hierzu Ziffer 5). Hierfür wird gemäß den näheren Angaben in den vertragsspezifischen Anforderungskatalogen und Vertragsdatenpaketen ein unentgeltliches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nur im o.g. Umfang an die Leistungserbringer lizenzierbares Recht an den vertragsspezifischen Anforderungskatalogen und Vertragsdatenpaketen eingeräumt.
d) Jegliche anderweitige Nutzung, insbesondere die Weitergabe der allgemeingültigen Spezifikationen und der vertragsspezifischen Anforderungskataloge und Vertragsdatenpakete an Dritte (mit Ausnahme von Subunternehmern zu o.a. legitimierten Zwecken), deren Veröffentlichung sowie deren Änderung oder Bearbeitung, soweit es sich nicht um Änderungen oder Bearbeitungen für lediglich interne technische Zwecke (z.B. notwendige Übersetzung in eigenes Format und Implementierung in die eigene Software) sowie um die Bereitstellung der um die allgemeingültigen Spezifikationen und der vertraglichen Anforderungskataloge und Vertragsdatenpakete angereicherten Software an die Leistungserbringer handelt, ist ohne explizite schriftliche Zustimmung der gevko bzw. der jeweiligen Rechteinhaber untersagt. Die vorgenannten vertragsspezifischen Informationen dürfen nur in geschützter Form (im Sinne eines Steuerungsmechanismus, nicht aber als Rohdaten) ausgeliefert werden und bei Installation beim Anwender nur in geschützter Form gespeichert werden.
5. Zertifizierung, Konformitätserklärung und Konformitätsbescheinigung
a) Die korrekte Implementierung der nicht vertragsspezifischen Spezifikationen durch die jeweiligen Softwarehersteller in ihre Softwareprodukte wird durch die gevko nach entsprechender Prüfung auf Basis hierfür entwickelter Testfälle und Testverträge zertifiziert. Einzelheiten des Zertifizierungsverfahrens sind der Beschreibung „Zertifizierungsverfahren“ zu entnehmen.
b) Die Softwarehersteller dürfen ihre auf Basis der allgemeingültigen Spezifikationen erstellten Softwareprodukte erst nach erfolgreicher Zertifizierung durch die gevko als für die Abbildung des jeweiligen Versorgungsvertrages zertifizierte Vertragssoftware ihren Kunden (kostenpflichtig) zur Verfügung stellen.
c) Sofern der Softwarehersteller auf Grundlage vertragsspezifischer Anforderungskataloge und Vertragsdatenpakete spezifische Versorgungsverträge in die Schnittstelle bzw. die jeweilige Software korrekt integriert hat, bescheinigt die gevko auf Basis einer Konformitätserklärung des jeweiligen Softwareherstellers die Konformität der Software mit den jeweils vertragsspezifischen Anforderungskatalogen und Vertragsdatenpaketen (vertragskonforme Software), sofern für alle von dem jeweiligen Versorgungsvertrag benötigten Funktionen eine gültige Zertifizierung vorliegt und alle weiteren Bedingungen gemäß aktuellem Zertifizierungskonzept (im geschützten Bereich zugänglich) erfüllt sind. Einzelheiten des Konformitätsverfahrens sind der Beschreibung „Konformitätsverfahren“ zu entnehmen.
d) Durch die gegenüber der gevko abzugebende Konformitätserklärung erklärt der Softwarehersteller, dass er alle notwendigen Funktionen und Anforderungen gemäß der jeweiligen vertragsspezifischen Anforderungskataloge und Vertragsdatenpakete für die Abbildung der in der Konformitätserklärung näher bezeichneten Versorgungsverträge korrekt umgesetzt hat. Zudem bestätigt der Softwarehersteller, dass er die Software jeweils erst nach Erhalt einer durch die gevko ausgestellten Konformitätsbescheinigung als „vertragskonforme Software“ bezeichnen und erst dann als für die Abbildung des jeweiligen Versorgungsvertrages zertifizierte Vertragssoftware den Leistungserbringern zur Verfügung stellen wird.
e) Die allgemeingültigen Spezifikationen werden regelmäßig aktualisiert. Reguläre Updates, über die die Nutzer umgehend durch eine entsprechende Information auf dem gevko-Portal oder in einer E-Mail informiert werden, erfolgen grundsätzlich zwei Monate vor dem jeweiligen Quartalsbeginn. Werden Änderungen an bereits veröffentlichten allgemeingültigen Spezifikationen oder neue Funktionen und Module von den Softwareherstellern nicht rechtzeitig bis zum Beginn der Wirksamkeit der vertraglichen Änderung in der Software umgesetzt, kann dies zum Verlust der Konformität sowie der Zertifizierung führen. Der Softwarehersteller verpflichtet sich, die gevko über Änderungen an vertragsrelevanten Funktionen rechtzeitig vor dem ersten Einsatz bei den Leistungserbringern zu informieren, so dass die gevko in der Lage ist, über eine ggfs. notwendige Rezertifizierung zu entscheiden.
6. Datenschutz
a) Der Nutzer hat bei Kenntnisnahme und/oder Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten einschließlich etwaiger Sozialdaten (z.B. im Rahmen von Wartungsarbeiten) das Daten- bzw. Sozialgeheimnis zu bewahren und seine Mitarbeiter bzw. die von ihm als Nutzungsberechtigte benannte Personen entsprechend zu verpflichten.
b) Der Nutzer ist außerdem verpflichtet, jederzeit und in einem angemessenen Umfang etwaigen datenschutzrechtlichen Kontroll-, Zugriffs- und Weisungsrechten der jeweils in datenschutzrechtlicher Hinsicht verantwortlichen Stelle (Leistungserbringer und Vertragspartner auf Leistungserbringerseite) sowie etwaigen Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsansprüche der Betroffenen nachzukommen.
c) Der Nutzer ist darüber hinaus verpflichtet, die jeweils verantwortliche Stelle bei behördlichen Anfragen bzw. Prüfungen bzw. bei der Geltendmachung von Betroffenenrechten angemessen zu unterstützen und auf Weisung entsprechend Auskunft zu erteilen. Zugleich impliziert dies die Verpflichtung, im Falle etwaiger datenschutzrechtlicher Pannen im Zusammenhang mit der Software die jeweils verantwortliche Stelle umgehend zu unterrichten und entsprechend deren Anweisungen zu handeln.
7. Haftung
a) Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet die gevko nach den gesetzlichen Bestimmungen.
b) Die Haftung der gevko ist ausgeschlossen, sofern die gevko, ihre Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich, fahrlässig oder arglistig gehandelt haben.
c) Die gevko haftet im Übrigen für Schäden aus einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (also solcher, welche die Durchführung des Vertrages ermöglichen) nur begrenzt in Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens. Dieser orientiert sich (sofern einschlägig) an der ggfls. von einem Nutzer entrichteten Vergütung.
d) Die gevko stellt Softwarehersteller von etwaigen Haftungsansprüchen Dritter frei, die sich aus der fehlerhaften, unvollständigen oder verspäteten Lieferung von allgemeingültigen Spezifikationen und Vertragsdaten zu einzelnen Selektiv- bzw. Integrationsverträgen durch die gevko ergeben, sofern für die jeweilige Software des Softwareherstellers eine gültige Zertifizierung existiert, für den vertragsspezifischen Anforderungskatalog und das Vertragsdatenpaket eine gültige Freigabeerklärung der jeweiligen Kasse vorliegt und die fraglichen Funktionen und Verträge wie spezifiziert umgesetzt wurden, bzw. die gelieferten Daten unverfälscht verwendet wurden sowie bezüglich des fraglichen Vertrags eine gültige Konformitätsbescheinigung vorliegt.
e) Die gevko ist allerdings nicht für die Vollständigkeit, Aktualität, Qualität oder die Korrektheit der Daten, Dateien, Unterlagen und sonstigen Informationen, die ihr von Dritten bereitgestellt werden („Fremddaten“), verantwortlich. Eine inhaltliche Überprüfung der Fremddaten gehört nicht zu den Leistungen und Kompetenzen der gevko. Die Fremddaten kann die gevko daher nur im Hinblick auf die allgemeine technische Umsetzungsmöglichkeit der allgemeingültigen Spezifikationen mit der hierfür gebotenen Sorgfalt prüfen. Die inhaltliche Verwendung der Fremddaten erfolgt daher durch den Nutzer auf eigenes Risiko.
8. Schlussbestimmungen
a) Diese Nutzungsbedingungen unterliegen deutschem Recht. Die gevko kann diese Nutzungsbedingungen für die Zukunft in Bezug auf neue Versorgungsverträge ändern. Überdies ist die gevko jederzeit berechtigt, die Nutzungsbedingungen aufgrund gesetzlicher Anforderungen abzuändern. In beiden Fällen wird die gevko dem Nutzer die neue Fassung der Nutzungsbedingungen sechs Wochen vor deren Inkrafttreten übersenden. Der Nutzer kann der Einbeziehung der geänderten Nutzungsbedingungen innerhalb dieser sechs Wochen widersprechen.“
b) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren oder sollten sie eine Regelungslücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Den Parteien ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bekannt, wonach eine salvatorische Klausel lediglich die Beweislast umkehrt. Es ist jedoch der ausdrückliche Wille der Parteien, die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit § 139 BGB insgesamt abzubedingen. An die Stelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen tritt die jeweilige gesetzliche Regelung.
c) Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Nutzungsbedingungen ist Bonn.
Besondere Nutzungsbedingungen
für die Nutzung des geschützten Bereichs des Portals www.gevko.de und der hierüber abrufbaren gemeinfreien Inhalte
1. Geltungsbereich
Diese Besondere Nutzungsbedingungen gelten für den Zugriff auf und die Nutzung von ausdrücklich als gemeinfrei bezeichneten Inhalten (im Folgenden: „gemeinfreie Inhalte“) des gevko-Portals durch beliebige Dritte (im Folgenden: „Nutzer“) und sind gegenüber den Allgemeinen Nutzungsbedingungen vorrangig. Soweit in ihnen keine von den Allgemeinen Nutzungsbedingungen abweichenden Bestimmungen enthalten sind, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Nutzungsbedingungen.
2. Nutzungsrechte
2.1. Die Nutzungsrechte an gemeinfreien Inhalten werden räumlich und bis auf die in Ziffer 4. d) der Allgemeinen Nutzungsbedingungen bestimmten Einschränkungen betreffend die Weitergabe, die Veröffentlichung und die Änderung oder Bearbeitung gegenständlich unbeschränkt eingeräumt.
2.2. Die Nutzungsrechte an gemeinfreien Inhalten werden zeitlich befristet bis zum Ablauf von drei Monaten nach der Einstellung der jeweils nächsten Version des jeweiligen Inhaltes in das gevko-Portal eingeräumt. gevko kann im Einzelfall bei Einstellung der jeweils ersten Version und/oder der jeweils nächsten Version des jeweiligen Inhaltes in das gevko-Portal die Frist durch entsprechende, einseitige Erklärung verlängern. Der Nutzer hat sich in entsprechenden zeitlichen Intervallen über eventuelle neue Versionen zu informieren.
2.3. Das Nutzungsrecht wird als nicht ausschließliches, übertragbares Recht eingeräumt. Die Einräumung erfolgt unentgeltlich.
2.4. Die Übertragung an Dritte ist nur zulässig, wenn sie unentgeltlich und zu den Allgemeinen und Besonderen Nutzungsbedingungen von gevko erfolgt, der Dritte vom Nutzer gegenüber gevko unverzüglich mit Namen, Anschrift und Vertretungsorgan benannt wird, der Dritte sich unverzüglich schriftlich gegenüber gevko verpflichtet, die Allgemeinen und Besonderen Nutzungsbedingungen von gevko anzuerkennen und der Dritte sich unverzüglich auf dem gevko-Portal registriert.
3. Auskunftspflicht des Nutzers, Zertifizierung, Hinweispflicht, Pflege- und Aktualisierungsverpflichtungen
3.1. Der Nutzer verpflichtet sich, gevko unverzüglich und vollständig schriftlich darüber zu unterrichten, welche Software und Tools der Nutzer zu welchem Zweck jeweils mit Hilfe gemeinfreier Inhalte entwickelt hat.
3.2. gevko empfiehlt dringend, mit Hilfe von gemeinfreien Inhalten entwickelte und/oder konzipierte Software und Tools von gevko zertifizieren zu lassen und diese erst nach Zertifizierung durch gevko zu veröffentlichen, an Dritte zu vertreiben und Dritten zu überlassen. Die Zertifizierung erfolgt unentgeltlich. Es gelten im Übrigen hinsichtlich der Zertifizierung und der Konformitätsbescheinigung die Bestimmungen der Allgemeinen Nutzungsbedingungen.
3.3. Der Nutzer verpflichtet sich, die mit Hilfe von gemeinfreien Inhalten entwickelte Software und Tools für Dritte klar erkennbar als auf gemeinfreien Inhalten der gevko beruhend und/oder mit deren Hilfe entwickelt zu bezeichnen und anzubieten. Der jeweilig genutzte gemeinfreie Inhalt ist entsprechend der von gevko im gevko-Portal publizierten Bezeichnung namhaft zu machen.
3.4. Der Nutzer verpflichtet sich, von ihm mit Hilfe von gemeinfreien Inhalten entwickelte Software oder Tools nur in einer der jeweils neusten Version der gemeinfreien Inhalte entsprechend nachgepflegten Version anzubieten. Eine Pflege- und Aktualisierungsverpflichtung von gevko hinsichtlich gemeinfreier Inhalte besteht nicht.
Die gevko als auch der Nutzer verpflichten sich bei Verwendung von Inhalten, die zur freien Verfügung stehen, auf den Urheber hinzuweisen.
4. Haftung von gevko
gevko haftet bei Rechts- oder Sachmängeln lediglich für arglistiges Verschweigen. Bei Verletzung von Schutz- und Verkehrssicherungspflichten, die zu Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit führen, haftet gevko für jede eigene Fahrlässigkeit und jede Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen.
Im Übrigen haftet gevko nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von gevko und deren Erfüllungsgehilfen.